Griechische Urkunden der Papyrussammlung zu Leipzig

(Leipzig :  B.G. Teubner,  1906-2002.)

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154                                             ^^'' ^^•- Kaiserliches Reskript.

!                                 Col.   III.

nisi haec persona sub aemula pro (sic)
sessione pa[r]entium [p]riv[i]leg(ii) spe¬
ciem  in se provocaveri{n}t.
 

Verso:
(2. Hand.)   [Haec] sententia ubicum[que servabitur].

Außerdem Schriftspuren.

Col. I  lin. 1    Von   den   punktierten   Buchstaben   nur   unbestimmbare   Reste   erhalten.

lin. 2   Vielleicht   ^sio.             lin. 4   Z  A.   vielleicht  ].[.....]rT»^?   allenfalls   auch   vlo]tGiv.

lin. 7   id[. .]in   oder idj^. .]n möglich.          lin. 8   Vor Leonti[ freier Raum,  ebenso vor  . bas.

Col. II lin. 3 ividem ganz sicher; 1. ibidem. lin. 5 1. parentium und suis quibusque.
lin. 8   scribto = rescripto.  —  ei dem wohl verschrieben für eis dem(um).          lin. 10 1. sub-

scriptione. lin. 11 Es stand vielleicht quam III (oder sonst eine Ziffer oder Zahl) Coronas,
und der Schreiber konnte den Mittelteil gar nicht und den Schluß nur falsch (in ai'as) lesen,
lin. 10/11 Anakoluth. Zu adfuisse fehlt etwa doceantur. lin. 1.-3 constitutorum 1. constituram?
lin. 15 1. nequit. Hinter const freier Raum für drei Buchstaben. Zu ergänzen ist jedenfalls
constare; der Schreiber konnte den Schluß nicht lesen.

Col. III lin. 1—2   Doch wohl verschrieben für con- cessione (0. Hirschfeld).

Col. I lin. 6/7 Wenn, wofür die überwiegenden Gründe sprechen (oben S. 150),
hier ein Ausspruch während einer schwebenden mündlichen Verhandlung vorliegt,
von deren Protokoll die Urkunde eine Kopie ist, so werden hier abweichend von dem
in Nr. 38 und 40 beobachteten Prinzip auch die Worte des Vorsitzenden lateinisch
wiedergegeben. Dieselbe Erscheinung findet sich in dem jüngst von Jouguet und
CoUinet wiedergegebenen Verhandlungsprotokoll Arch. 3, 340 fg. lin. 11—13.

Col. II lin. 3 et ividem (= ibidem) ist in ähnlichem Sinn gebraucht wie post
aiia u. ä. und deutet an, daß von dem Reskript ein nicht zur Sache gehöriges
Stück weggelassen ist.                                           '
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